Es war ein großes Fest für die Netzindianer, als das Handelsgericht Wien mit einem merkwürdigen Urteil die Content4 U GmbH zu diversen Unterlassungen verurteilte.
Nun ist der Spuk vorbei. Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 20. Dezember 2011
Das Gericht begründet die Entscheidung wie folgt:
Die Wendung “€ 8,00 € im Monat” hebt sich aufgrund der Schriftgröße und teilweise fetten Gestaltung deutlich von den übrigen auf der Startseite gebotenen Informationen ab.
Klickt man auf der Startseite auf das Feld “Anmelden”, so gelangt man auf die Anmeldeseite (Beil ./II dieses Berufungsurteils), die in ihrem oberen rechten Viertel ein umrahmtes Feld mit folgendem Text aufweist:
“Vertragsinformationen
Durch Drücken des Buttons <Jetzt
anmelden> entstehen Ihnen Kosten von
96 Euro inkl. MwSt pro Jahr (12 Monate
zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.
Folgende Inhalte erhalten Sie im
Memberbereich!”Obwohl dieses Feld – anders als das zuvor erwähnte – optisch nicht besonders hervorgehoben wird, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei flüchtiger Betrachtung der Seite nicht zu übersehen.
Schließlich setzt die auf dieser Seite vorzunehmende Anmeldung, welche durch Anklicken des Feldes “Jetzt anmelden” geschieht, voraus, dass der Interessent vorher ein Kästchen mit folgendem Begleittext ankreuzt: “Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und habe das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen.” Klickt man auf die Abkürzung “AGB”, so werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angezeigt, die unter der Überschrift “Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung” die folgende Klausel enthalten:
“Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zuganges zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen.”
Anders als in dem der Revisionsrekursentscheidung 4 Ob 18/08p zu Grunde liegenden Sachverhalt erweckt der soeben dargestellte Internetauftritt der Beklagten an keiner Stelle blickfangartig den irreführenden Eindruck, die angebotenen Dienstleistungen könnten “gratis” genützt werden. Vielmehr wird jeder Verbraucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor der Abgabe seiner Vertragserklärung drei Mal auf das geschuldete Entgelt hingewiesen. Entgegen der Argumentation des Klägers und des Erstgerichts geschieht dies nicht “versteckt”, sondern in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise. Zwar können die Programme, auf die sich die von der Beklagten bereitgestellten Hyperlinks beziehen, an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden, doch ist es der Beklagten deshalb nicht verwehrt, für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte keine iSd § 864a ABGB ungewöhnlichen Bestimmungen verwendet, die für den Verbraucher nachteilig wären und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen bräuchte. Auch ein Verstoß gegen § 5c Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 KSchG und/oder § 5 Abs 2 ECG fällt der Beklagten nicht zur Last. Die Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren der Klägerin sind daher in jenem Umfang, in dem sie vom Erstgericht bewilligt wurden, in Stattgebung der vorliegenden Berufung der Beklagten abzuweisen, während der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Veröffentlichungsmehrbegehrens kein Erfolg beschieden sein kann.
Dem ist Nichts hinzuzufügen. Das merkwürdige Urteil des Handelsgericht Wien hat sich in Wohlgefallen aufgelöst und für die Republik Österreich ist höchstrichterlich geklärt, dass das Geschäftsmodell der Content4U GmbH vollumfänglich rechtskonform ist. Damit hat neben dem Thüringer Oberlandesgericht ein weiteres europäisches Oberlandesgericht entschieden.
Der Verein für Konsumenteninformation schuldet mir nun über EUR 9.000,00.
Michael Burat, 10. Januar 2012
