Eine neue Kakophonie der Netzindianer ist das Lied von den bösen Landingpages. Diese würden angeblich einem Vertragsschluss im Wege stehen. Mit deutlichen Worten hat das Amtsgericht Eschweiler mit
die Feststellungsklage einer Netzindianerin abgewiesen, die mal wieder nicht zahlen wollte und darüber ein Feststellungsurteil begehrte.
Das Gericht führt insbesondere aus:
Eine arglistige Täuschung des Klägers hat dieser nicht beweisen können. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon wie der Kläger auf die Internetseite der Beklagte gelangt ist, d.h. ob über Links oder auf direktem Wege, spätestens als sich ihm die Internetseite der Beklagten eröffnet hat, hätte er zu jedem Zeitpunkt die AGB und das Widerrufsrecht über einen Link aufrufen können.
Dies entspricht der herrschenden Meinung, denn die Preisauszeichnung auf der Anmeldeseite ist absolut deutlich und ausreichend. Jeder der sich anmeldet kommt aber genau auf diese Seite. Es ist also irrelevant, ob man vorher auf den Internetseiten des Vatikan gewesen und durch die göttlichen Eingebungen noch abgelenkt ist.
Michael Burat, 19. Oktober 2011
